Arbeitnehmer können neben Geld auch geldwerte Vorteile als Lohnbestandteile erhalten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) bekam eine Minijobberin sogar ausschließlich einen geldwerten Vorteil für ihre Arbeit: Sie durfte das Firmenfahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen. Der Vorteil aus dieser Nutzungsmöglichkeit wurde nach der 1-%-Regelung ermittelt und betrug 400 € im Monat, weil das Fahrzeug einen Bruttolistenpreis von knapp 40.000 € hatte.
Das Finanzamt erkannte die Fahrzeugkosten und den als Lohnaufwand deklarierten geldwerten Vorteil der Minijobberin aus der Fahrzeugnutzung nicht als Betriebsausgaben an. Seiner Ansicht nach wäre das Arbeitsverhältnis unter „fremden Dritten“ nicht so vereinbart worden – dem Fremdvergleich halte diese Vereinbarung also nicht stand. Der Fremdvergleichsgrundsatz besagt, dass einander „nahestehende Personen“ ihre Arbeitsverhältnisse miteinander so gestalten müssen, wie es Personen täten, die einander fremd sind (fremde Dritte), damit diese steuerlich anerkannt werden.
Das Finanzamt betrachtete den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin als nahestehende Personen. Sie hatten früher eine Beziehung gehabt, aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen war, und lebten nun zwar in zwei Wohnungen, aber auf demselben Bauernhof. Daher erkannte es das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an und ordnete den Lohnaufwand sowie die Fahrzeugkosten der privaten Sphäre des Arbeitgebers zu.
Das FG stellte sich dagegen hinter den Arbeitgeber:
Bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen muss zwar ein Fremdvergleich durchgeführt werden, durch die gelebte Trennung waren Angestellte und Arbeitgeber aber keine nahestehenden Personen im steuerlichen Sinn mehr. Vielmehr waren sie nun als fremde Dritte zu betrachten, selbst wenn noch immer ein gewisses Näheverhältnis zwischen ihnen bestand. Auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten ist der Fremdvergleichsgrundsatz nicht anzuwenden.
Da zudem keine Zweifel an der Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestanden und auch die Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht beanstandet werden konnte, mussten sämtliche Betriebsausgaben anerkannt werden.
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